Was ein Kfz-Schadengutachten umfasst
Der Sachverständige besichtigt das Fahrzeug, dokumentiert die Schäden mit Fotos und Messungen und kalkuliert die Reparaturkosten, meist mit einem der gängigen Kalkulationssysteme. Darüber hinaus ermittelt er den Wiederbeschaffungswert, den Restwert bei einem wirtschaftlichen Totalschaden, eine mögliche merkantile Wertminderung und die voraussichtliche Reparaturdauer, die für Nutzungsausfall oder Mietwagen wichtig ist.
Ein vollständiges Gutachten ist damit weit mehr als ein Kostenvoranschlag aus der Werkstatt. Es dient als Beweismittel gegenüber dem Versicherer und, falls nötig, vor Gericht. Nachbesichtigungen, Stellungnahmen zu Prüfberichten des Versicherers und Ergänzungsgutachten sind eigene Leistungen und werden häufig zusätzlich berechnet.
- Reparaturkalkulation nach Herstellervorgaben
- Wiederbeschaffungs- und Restwert
- Merkantile Wertminderung
- Reparatur- und Wiederbeschaffungsdauer
- Fotodokumentation als Beweissicherung
Honorar nach Schadenhöhe statt Stundenzettel
Kfz-Sachverständige rechnen überwiegend ein Grundhonorar ab, das sich an der Höhe des Schadens orientiert, zuzüglich Nebenkosten. Als Orientierung dient in der Branche häufig die Honorarbefragung des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen, kurz BVSK. Sie ist kein verbindlicher Tarif, sondern eine Erhebung tatsächlich abgerechneter Honorare.
Nebenkosten umfassen typischerweise Fotos, Fahrtkosten, Schreib- und Kopierkosten sowie Porto oder Datenübermittlung. Zusammen können sie, je nach Büro und Entfernung, einen spürbaren Teil der Rechnung ausmachen. Auf die Summe kommt die Umsatzsteuer von 19 Prozent.
| Reparaturkosten (netto) | Grundhonorar, ungefähr | Anteil am Schaden |
|---|---|---|
| bis 1.000 € | 250–400 € | oft über 25 % |
| 1.001–2.500 € | 350–550 € | ca. 15–35 % |
| 2.501–5.000 € | 450–700 € | ca. 10–20 % |
| 5.001–10.000 € | 600–1.000 € | ca. 7–15 % |
| 10.001–20.000 € | 850–1.400 € | ca. 5–10 % |
| 20.001–50.000 € | 1.200–2.200 € | ca. 3–7 % |
| über 50.000 € | individuell | meist unter 4 % |
Richtwerte, bitte beim jeweiligen Gutachter prüfen.
Prozentsatz sinkt mit steigendem Schaden
Weil das Grundhonorar langsamer steigt als der Schaden, fällt der Anteil des Honorars am Schaden mit zunehmender Höhe deutlich. Bei einem Schaden von 1.500 Euro kann das Gutachten ein Viertel des Betrags ausmachen, bei 25.000 Euro eher um die fünf bis sieben Prozent. Die Tabelle zeigt das als grobes Ordnungsmaß.
Wer die Rechnung trägt
Sind Sie unverschuldet in einen Unfall geraten, gehören die Kosten eines erforderlichen Gutachtens grundsätzlich zum Schaden, den die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ersetzen muss. Sie dürfen den Sachverständigen in diesem Fall frei wählen und sind nicht an einen Gutachter der gegnerischen Versicherung gebunden. Bei sehr kleinen Schäden, in der Praxis häufig unterhalb von grob 700 bis 1.000 Euro, gilt ein Gutachten oft als unverhältnismäßig; dann genügt meist ein Kostenvoranschlag.
Trifft Sie eine Mitschuld, werden auch die Gutachterkosten nur entsprechend der Haftungsquote ersetzt. Bei einem Kaskoschaden am eigenen Fahrzeug beauftragt in der Regel Ihr Versicherer einen eigenen Sachverständigen. Einen zusätzlichen Gutachter auf eigene Initiative bezahlen Sie meist selbst, es sei denn, die Bedingungen sehen ein Sachverständigenverfahren mit Kostenregel vor.
Abtretung an den Sachverständigen
Viele Kfz-Sachverständige lassen sich den Anspruch auf Erstattung ihres Honorars abtreten und rechnen direkt mit der gegnerischen Versicherung ab. Für Sie ist das bequem, Sie sollten das Formular aber genau lesen. Kürzt der Versicherer das Honorar oder bestreitet er die Haftung, kann der Gutachter unter Umständen doch auf Sie zurückkommen.
Orientierungstabelle für Kfz-Gutachten
Die folgenden Werte sind ein unverbindliches, am Markt beobachtetes Ordnungsmaß für das Grundhonorar ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer. Regionale Unterschiede, Fahrzeugart und Aufwand können zu deutlich abweichenden Beträgen führen. Für Oldtimer, Wohnmobile, Lkw oder Elektrofahrzeuge mit Hochvoltschäden gelten häufig eigene Konditionen.
Vergleichen Sie bei Angeboten immer die Gesamtsumme aus Grundhonorar, Nebenkosten und Steuer. Ein niedriges Grundhonorar mit hohen Pauschalen für Fotos und Fahrt ist am Ende nicht günstiger als ein höheres Honorar mit schlanken Nebenkosten.
Drei Unfälle, drei Rechnungen
Ein Parkrempler mit eingedrückter Stoßstange für 900 Euro: Hier lohnt meist ein Kostenvoranschlag, das Gutachten wäre im Verhältnis teuer und würde von der gegnerischen Versicherung womöglich nicht vollständig erstattet. Ein Auffahrunfall mit 6.000 Euro Reparaturkosten: Ein Grundhonorar im Bereich von etwa 600 bis 900 Euro plus Nebenkosten und Umsatzsteuer ist dann realistisch, und die Wertminderung kann den Aufwand rechtfertigen.
Ein wirtschaftlicher Totalschaden eines Mittelklassewagens mit einem Wiederbeschaffungswert von 22.000 Euro: Das Gutachten bestimmt Restwert und Wiederbeschaffungswert und damit unmittelbar Ihre Entschädigung. Ein Honorar von grob 1.100 bis 1.600 Euro netto ist in solchen Fällen nicht ungewöhnlich. Alle Beispiele sind fiktive Größenordnungen.
Zusatzkosten nach dem ersten Gutachten
Mit dem Grundgutachten ist die Arbeit nicht immer erledigt. Legt die gegnerische Versicherung einen Prüfbericht vor, der Stundenverrechnungssätze, Verbringungskosten oder UPE-Aufschläge auf Ersatzteile streicht, kann eine schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen nötig werden. Zeigen sich bei der Reparatur verdeckte Schäden, etwa an Achsteilen oder Sensoren von Assistenzsystemen, folgt häufig ein Nachtrag. Beides wird in der Regel gesondert abgerechnet, als Pauschale oder nach Zeitaufwand.
Auch ein Restwertangebot, das die Versicherung nachträglich über eine Internetbörse einholt, führt manchmal zu Rückfragen. Klären Sie bei der Beauftragung, wie solche Zusatzleistungen vergütet werden und ob sie bei unverschuldetem Unfall ebenfalls von der Gegenseite übernommen werden können. Ihr Gutachter kann einschätzen, welche Nachforderungen erfahrungsgemäß Aussicht auf Erstattung haben.
Gutachter auswählen und Kürzungen vorbeugen
Achten Sie auf Qualifikation und Unabhängigkeit. Öffentlich bestellte und vereidigte Kfz-Sachverständige finden Sie über die Industrie- und Handelskammern, zertifizierte Sachverständige über die jeweiligen Zertifizierungsstellen. Ein Gutachter, der von der gegnerischen Versicherung vermittelt wird, vertritt nicht Ihre Interessen. Fragen Sie vorher, nach welcher Grundlage abgerechnet wird und welche Nebenkosten anfallen.
Versicherer kürzen Gutachterrechnungen gelegentlich mit dem Argument, das Honorar sei überhöht. Als Geschädigter dürfen Sie sich nach der Rechtsprechung grundsätzlich auf eine nicht offensichtlich überhöhte Rechnung verlassen, doch ein transparentes, branchenübliches Honorar erspart Diskussionen. Die Durchsetzung strittiger Ansprüche ist Aufgabe eines Anwalts, dessen Kosten bei unverschuldetem Unfall ebenfalls zum ersatzfähigen Schaden gehören können.
- Honorarbasis und Nebenkosten vor der Besichtigung klären
- Abtretungserklärung vollständig lesen
- Keinen Gutachter des Unfallgegners akzeptieren müssen
- Bei Mitschuld die Quote einkalkulieren
Anbieter dieser Leistung
- Versicherungsombudsmann e.V.: Deutsche außergerichtliche Schlichtungsstelle, die Beschwerden von Versicherungsnehmern gegen Versicherer bearbeitet und einen jährlichen Tätigkeitsbericht veröffentlicht.
- Gielisch GmbH: Deutsches Sachverständigenunternehmen, spezialisiert auf Schadenregulierung, Begutachtung von Sachschäden, Kaskoschäden und Schadenmanagement-Dienstleistungen.
- Crawford & Company Deutschland: Deutsche Niederlassung eines internationalen Schadennetzwerks, die Schadenregulierung und die Bewertung versicherter Schäden anbietet.
- BVS – Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V.: Deutscher Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger, der den Berufsstand gegenüber Behörden vertritt und seine Positionen veröffentlicht.
Externe Links dienen nur zur Information; prüfen Sie die Bedingungen direkt beim jeweiligen Anbieter.
Häufige Fragen
Muss ich den Gutachter der gegnerischen Versicherung akzeptieren?
Nein. Als unverschuldet Geschädigter wählen Sie den Sachverständigen selbst. Die gegnerische Versicherung darf das Fahrzeug zwar nachbesichtigen, ihr Gutachter ersetzt aber nicht Ihren.
Wer zahlt das Gutachten bei einem Kaskoschaden?
Der Kaskoversicherer setzt in der Regel einen eigenen Sachverständigen ein und trägt dessen Kosten. Einen zusätzlichen eigenen Gutachter bezahlen Sie meist selbst, sofern die Bedingungen nichts anderes regeln.
Lohnt sich ein Gutachten bei einem kleinen Kratzer?
Bei Bagatellschäden meist nicht. Ein Kostenvoranschlag reicht dann häufig aus, und die Gutachterkosten würden möglicherweise nicht erstattet.
Was ist, wenn die Versicherung das Honorar kürzt?
Fordern Sie eine Begründung an und sprechen Sie mit dem Gutachter. Bei einer Abtretung führt meist er die Auseinandersetzung, bei größeren Beträgen kann ein Anwalt helfen.
Wer vor der Besichtigung Honorarbasis, Nebenkosten und Kostenträger klärt, vermeidet nach dem Unfall unnötigen Ärger um die Gutachterrechnung.
